Die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Reinickendorf hat im August vier Lebensmittelbetriebe temporär schließen müssen. Diese Maßnahmen waren nach Kontrollen vor Ort notwendig, da in den betroffenen Betrieben ein akut starker Schädlingsbefall durch Schaben im Arbeitsbereich sowie weitere hygienische und bauliche Mängel festgestellt wurden. Schaben können Allergien und Asthma auslösen.
„Die Häufung solcher Vorfälle in einem so kurzen Zeitraum mit identischem Bild ist sehr ungewöhnlich und es ist unklar, ob dies lediglich ein Zufall ist oder ob bislang unbekannte Einflussfaktoren eine Rolle spielen“, informierte die zuständige Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt und Verkehr, Julia Schrod-Thiel (CDU).
In der Regel können Betriebe nach der Beseitigung der festgestellten Mängel schnell wieder öffnen. Bei starkem Schädlingsbefall kann die Schließung mehr Zeit in Anspruch nehmen, da eine professionelle Bekämpfung durch einen zugelassenen Schädlingsbekämpfer erforderlich ist.
Lebensmittelhygiene: eine wichtige Aufgabe der Daseinsvorsorge
Alle Lebensmittelunternehmen, also auch die landwirtschaftlichen Betriebe, unterliegen dem EU-Hygienerecht. Sie haben auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einschließlich der Primärproduktion dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel sicher sind.
Die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht wird weiterhin regelmäßige Kontrollen durchführen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und den Verbraucherschutz zu überprüfen. „Die Gesundheit der Konsumenten hat für uns oberste Priorität. Bei festgestellten Verstößen gegen die Hygienevorschriften wird sofort reagiert. Die Schließung von Betrieben ist ein drastischer Schritt, aber notwendig, wenn die Sicherheit der Lebensmittel nicht gewährleistet ist. Es ist das Ziel, dass alle Betriebe nach Abstellung der Mängel wieder ordnungsgemäß ihren Betrieb aufnehmen können“, betonte die Bezirksstadträtin die Bedeutung konsequenter Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher.
Rechtliche Regelungen der EU
Alle Lebensmittelunternehmen, also auch die landwirtschaftlichen Betriebe, unterliegen dem EU-Hygienerecht. Sie haben auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einschließlich der Primärproduktion dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel sicher sind.
Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmen, die in der Primärproduktion tätig sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften (Gute Hygienepraxis) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu erfüllen, die insbesondere den Schutz der Primärerzeugnisse vor Kontaminationen und Schadstoffrückständen sicherstellen sollen.
Für Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, z. B. Anforderungen an Betriebsstätten, Räume, Beförderung, Wasserversorgung, Personalhygiene etc..
Mehr Informationen:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Anforderungen an die Lebensmittelhygiene