Donnerstag, 25. April 2024
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Allgemeinverfügung zu Corona-Quarantäne-Maßnahmen

Coronavirus (SARS-CoV-2)

Angesichts der berlinweit steigenden Zahlen von Neuinfektionen hat sich die Gefahr von Ansteckungen und einer weiteren Verbreitung des Coronavirus und damit einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems erhöht. Gleichzeitig ist der Arbeitsaufwand bei der Nachverfolgung der Infektionsketten stark gestiegen.

Aus diesem Grund hat das Gesundheitsamt Reinickendorf wie auch andere Gesundheitsämter in Berlin nun eine Allgemeinverfügung erlassen, um noch schneller und unkomplizierter gegen die Verbreitung des Virus vorgehen zu können.

Beispiele für die Anwendung dieser neuen Regelung sind Schulleitungen oder Arbeitgeber, die betroffene Schulklassen, Lerngruppen oder Beschäftigte unmittelbar über eine angeordnete Quarantäne informieren.

Ziel ist es, die Arbeit des Gesundheitsamtes zu erleichtern und Meldewege zu verkürzen. So wird es möglich, große Gruppen von Kontakt- oder Verdachtspersonen zeitgleich in die sichere Quarantäne zu schicken. Damit soll auch einer möglichen Verunsicherung durch zeitversetzte Informationen an Betroffene vermieden werden. Die Quarantäne wird weiterhin allein vom Gesundheitsamt hoheitlich angeordnet.

Darüber hinaus werden folgende Personen zur sofortigen Einhaltung der räumlichen Isolation (Quarantäne) verpflichtet:

  • Kontaktpersonen der Kategorie I nach den Kriterien des RKI
  • Personen mit Erkrankungszeichen, die sich einem Test unterzogen haben oder für die ein Test angeordnet wurde.
  • Personen, für die seit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 Viren vorliegt.

Bezirksstadtrat Uwe Brockhausen (SPD): „Mit der neuen Regelung stellen wir eine schnelle Reaktion auf bekannt gewordene Infektionen sicher. Durch die Allgemeinverfügung werden lange und aufwändige Meldewege vermieden. Wir wollen unsere Arbeit noch effektiver organisieren und damit einen weiteren Beitrag zu einer wirksamen Eindämmung der Pandemie leisten.“

Die vollständige Allgemeinverfügung ist hier nachzulesen:
Allgemeinverfügung – Link zur PDF-Datei.


Hinweise der Redaktion und Erläuterung:

Nach den Kriterien des Robert-Koch-Institutes (RKI) ist Kontaktperson I, wer eine corona-positive Person mit Symptomen direkt getroffen hat – und zwar ab zwei Tage vor dem Auftreten der ersten Symptome des Erkrankten bis zehn Tage nach Symptombeginn.

Für Fälle, bei denen keine Symptome bemerkbar sind, gilt als Kontaktperson I, wer diese ab zwei Tage vor bis zehn Tage nach dem Test direkt getroffen hat.

Direkt getroffen bedeutet nach RKI-Regeln: mindestens 15 Minuten „face-to-face“-Kontakt, oder längeres gemeinsames Aufhalten in einem schlecht gelüfteten Raum, direkter Kontakt zu Sekreten, naher Kontakt zu oder langer Aufenthalt mit Kranken ohne Schutzkleidung.