Am 12.2.2021 hat der Bundesrat einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 zugestimmt. Das entsprechende Gesetz hatte noch kurz zuvor am 28.01.2021 den Bundestag passiert. Nun gelten die neuen Regelungen sollen rückwirkend zum 1. Februar 2021 und schließen sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz an.
Im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.4.2021 war die Insolvenzantragspflicht nur dann ausgesetzt, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Insolvenzreife pandemiebedingt
- 2. Inanspruchnahme staatlicher Hilfsprogramme
- 3. Erlangung der Hilfeleistung nicht offensichtlich aussichtslos
- 4. Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife ausreichend.
Die Feststellung, ob eine Insolvenzantragspflicht vorliegt, ist durch viele bürokratische Hürden erschwert. In jedem Fall müssen nun aktiv die notwendigen Schritte eingeleitet werden. Dazu muss in jedem Fall ein Experte der steuerberatenden Berufe, oder ein Fachanwalt für Insolvenzrecht hinzu gezogen werden.
In jedem Einzelfall müssen Abwägungen und Entscheidungen unter großer Unsicherheit getroffen werden, weil die Bundesregierung keinerlei Planungssicherheiten geschaffen hat, und auch nicht den Ausfall des Unternehmerlohns in den Hilfsprogrammen mitkalkuliert hat.
Ab dem 1.5.2021 hängen nun zehntausende Selbstständige und tausende Händler und Dienstleister wieder in der Luft.
Corona-Ticker der Bundeswirtschaftsministeriums
Im Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) gibt es heute am 4.Mai 2021 keine Pressemeldung, ob die Insolvenzantragspflicht weiter ausgesetzt wird. Das Parlament wird auch erst in der kommenden Woche tagen.
Das Bundesjustizministerium hat schon signalisiert, man werde keine Verlängerung anstreben.
Die letzte Hilfsmaßnahme des BMWI: im Corona-Ticker wird ein neuer Eigenkapitalzuschuß angekündigt:
„Können bei der Überbrückungshilfe III Änderungsanträge gestellt werden?“:
„Ja, seit dem 27.04.2021 ist dies möglich. Unternehmen, die bereits Anträge gestellt hatten, erhalten so u.a. die Möglichkeit, zusätzlich den neuen Eigenkapitalzuschuss zu beantragen. Zudem wird es bald die Möglichkeit geben, die Kontoverbindung zu ändern.“
Die Beantragung eines Eigenkapital-Zuschuß könnte die letzte Möglichkeit sein. Auch hier gibt es große bürokratische Hürden, denn:
„Der neue Eigenkapitalzuschuss steigt an, je länger bei Unternehmen der Umsatzeinbruch andauert. Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November bis Juni 2021 sind antragsberechtigt. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent. Bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.“
Ohne Steuerberater und aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung ist die Beantragung praktisch unmöglich. — Die Zeit könnte daher davonlaufen, wenn ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aktuell selbst keine freie Beratungszeit hat — und selbst größte Schwierigkeiten hat, auf die Volatilität der Terminsetzungen überhaupt reagieren zu können.
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