Donnerstag, 28. März 2024
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Kassensicherungsgesetz: ab 1. April müssen Kassen elektronisch gesichert sein

Kassensystem

Die Frist für die Befreiung wird nicht verlängert – der Einbau technischer Sicherheitseinrichtungen in Kassen ist ab heute verpflichtend!

Die Senatsfinanzverwaltung hatte im Juli 2020 Corona-bedingt die Frist zum Einbau einer technischen Sicherheitseinrichtung bis zum 31. März dieses Jahres verlängert. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 31. Juli 2020 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Diese Frist wird nicht weiter verlängert.

Für den flächendeckenden Einsatz manipulationssicherer Kassensysteme ist es erforderlich, an den gesetzten Fristen festzuhalten. Hinzu kommt, dass eine allgemeine Verlängerung der Einbaufrist Unternehmen schlechter stellen würde, die bereits zertifizierte Kassensysteme eingeführt haben. Ungeachtet dessen besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung.
Ob für Handel oder Dienstleistung – die KassenSichV umfasst neben Belegausgabepflicht und Kassenmeldepflicht ab sofort auch die Vorschrift zur Ausstattung von Kassensystemen mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Erweiterungsmodul für elektronische Registrierkassen.

Die TSE zeichnet zuverlässig jeden Geschäftsvorfall auf, der den Wert eines Unternehmens ändert. Dazu gehören z. B. alle Bestellungen, Rechnungen, Privatentnahmen und Eintragungen ins Kassenbuch. Außerdem garantiert die TSE die lückenlose und fehlerfreie Datenübertragung der digitalen Grundaufzeichnungen an das Finanzamt. 

Anders gesagt sorgt die TSE dafür, dass alle digitalen Aufzeichnungen aus Umsätzen mit Bargeld, Gutscheinen, EC- oder Kreditkarte manipulationssicher signiert werden. Löschungen oder Änderungen an Einträgen sind so nicht mehr möglich. 

Gemäß Abgabenordnung (AO) war eine Aufrüstung von elektronischen Kassen mit einer TSE bis zum Januar 2020 vorgesehen (§ 146a Abs. 1 S. 2 AO). Da diese Sicherheitseinrichtung nicht flächendeckend verfügbar war, wurde die Frist mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. November 2019 bundesweit bis zum 30. September 2020 verlängert (BStBl. 2019 S. 1010).