Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt das Fällen von Bäumen lediglich zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar eines Jahres. — Doch Verkehrssicherung geht vor – es gibt die „Legalausnahme“ gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG, wenn ein öffentliches Interesse besteht und die Verkehrssicherheit weder auf andere Weise noch zu anderer Zeit gewährleistet werden kann.
Daneben gibt noch andere Möglichkeiten: „Abwarten — nicht wässern — und zuwarten, bis Stadtbäume geschwächt und krank sind, und schließlich morsch werden!
Ein Beitrag in der Berlin-Mitte Zeitung klärt über einen wichtigen Baustein fehlschlagender Klimaschutzpolitik auf: