Donnerstag, 28. März 2024
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HOAI für Architekten und Ingenieure vom EuGH gekippt

Sitz des Europäischen Gerichtshofes (EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat die deutschen Honorordnung Architekten- und Ingenieurshonorare (HOAI) für unwirksam erklärt. Mit seinem Urteil zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Schlussanträgen des Generalanwalts angeschlossen.

Er hält die deutschen Regelungen der HOAI zu Mindest- und Höchstsätzen für Planerhonorare für mit EU-Recht unvereinbar (EuGH, Urt. v. 04.07.2019, Az, C-377/17). Dieses Urteil hatten schon viele Experten erwartet.

Private und öffentliche Auftraggeber sich bei unstrittigen Verträgen keine Sorgen machen – diese bleiben wirksam bis zum Schluß der Vertragsdauer.

Im Streitfall wird sich jedoch niemand mehr auf die HOAI berufen können. Denn die Vergütungsregelungen, nach denen die Vergütung für Architekten- und Ingenieursleistungen abhängig von den vorab einzuschätzenden Baukosten (sog. Kostenberechnung nach DIN 276) in fest vorgegebenen Korridoren liegen muss, verstoßen laut EuGH gegen die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG).

Die Luxemburger Richter folgten nicht den Argumenten der Bundesrepublik, die die Regelungen mit dem Verbraucherschutz und der Qualitätssicherung der Planungsleistungen begründet hatte. Das Gericht urteilte, dass in einem freien Binnenmarkt der Wettbewerb auch über Preise ausgetragen werden muss.

Die Bundesrepublik muss nun eine neue unionsrechtskonforme Neuregelung der HOAI schaffen. Bis dahin bleiben die bisherigen Normen der HOAI zunächst bestehen. Große Teile der HOAI, wie beispielsweise die Beschreibung des Planungsprozesses in Leistungsphasen mit den einzelnen Leistungsbildern, können beibehalten werden. Die starren Vergütungsregelungen bedürfen jedoch einer Überarbeitung.