Mittwoch, 06. November 2024
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Maskenpflicht an Schulen wird verschärft

Maskentragepflicht in Schulen

Ab dem kommenden Montag, 15. März 2021, wird an Berliner Schulen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angepasst. Das gesamte schulische Personal sowie die Schülerinnen und Schüler sind dann, wie bereits im öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel üblich, verpflichtet, im Schulgebäude, im Unterricht und prinzipiell im Schulalltag medizinische Gesichtsmasken zu tragen. Eine Alltagsmaske reicht dann nicht mehr aus. Die entsprechende Verordnung wird entsprechend angepasst. Auf dem Schulhof im Freien kann die Maske abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,50 Metern gewährleistet werden kann.

Schon seit Monaten wurden Hunderttausende medizinische Masken beschafft und meist über die bezirklichen Schulämter an die Schulen verteilt. Erst im Februar wurden zuletzt knapp 700.000 medizinische Masken sowie FFP2-Masken an die Schulen verteilt. Dort liegen also in der Regel medizinische Masken bereit, um Schülerinnen und Schülern auszuhelfen, die selbst ihre medizinischen Masken gerade nicht dabei haben.

Sandra Scheeres, Senatorin für Bildung, Jugend und Familie: „Wir wollen mit dieser Anpassung für einheitlichen Schutz sorgen. Wenn die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg im Bus oder in der Straßenbahn medizinische Masken tragen müssen, sollten sie das auch in der Schule tun.“


Tragezeit von Medizinischen Gesichtsmasken und FFP2/FFP3-Masken und Erholungszeitraum nach dem Tragen

Das Tragen von Gesichtsmasken und FFP2/FFP3-Masken stellt in jedem Fall eine körperliche Belastung dar, die die Atemluftzufuhr einschränkt.
Für das bestimmungsgemäße Tragen von medizinischen Gesichtsmasken in der Schule und im Schuldienst (für Lehrkräfte) gibt es bisher keine expliziten Empfehlungen zu Trage- und Erholungszeiten.
Als Orientierung können jedoch die Empfehlungen und Richtlinien der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) dienen.

Mund-Nase-Masken bzw. Medizinische Gesichtsmasken
Medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte und schützen das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Trägers. Der Dichtsitz von medizinischen Gesichtsmasken am Gesicht des Trägers ist keine Anforderung der europäischen Norm EN 14683:2019-10, ebenso sind keine Anforderungen bezüglich des Atemwiderstandes festgelegt. Bedingt durch Form und Sitz strömt ein Teil der Atemluft an den Maskenrändern vorbei. Bei der Einatmung kann durch diese offenen Bereiche ungefilterte Atemluft angesogen werden. Medizinische Gesichtsmasken gelten nicht wie FFP-Masken als „belastend“ im Sinne der Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR 14.2), Tragezeitbegrenzungen werden deshalb im Arbeitsschutz-Regelwerk nicht festgelegt.

FFP2/FFP3-Masken
Partikelfiltrierende Halbmasken (sog. „FFP-Masken“, Englisch für: „Filtering Face Piece“) stellen als Atemschutzgeräte eine Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) dar und unterliegen bei beruflicher Verwendung dem Arbeitsschutzgesetz und der PSA-Benutzungsverordnung.
Die Empfehlungen zu den Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2/FFP3-Masken beruhen auf der Eingruppierung der Atemschutzgeräte in Gruppen gemäß Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR 14.2). In der DGUV Regel 112–190 wird für FFP-Masken mit Ausatemventil eine maximale Tragezeit von zwei Stunden mit anschließender Erholungsdauer von 30 Minuten bei mittlerer Arbeitsschwere und normalen Umgebungsbedingungen empfohlen. Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil wird als maximale Tragezeit 75 Minuten mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten empfohlen.

Weitere Informationen:

BGW: Medizinische Gesichtsmasken und FFP2/FFP3-Masken