Freitag, 06. Dezember 2024
Home > Aktuell > Neuregelung der Erstattung für Mitarbeiter von Abgeordneten

Neuregelung der Erstattung für Mitarbeiter von Abgeordneten

Bundestagplenarsaal

Eigentlich sollen die Mitarbeiter von Bundestags-Abgeordneten nur für deren Bundestagsarbeit eingesetzt werden. Doch die Realität sieht bisweilen anders aus. Das soll sich jetzt ändern.
Der Bundestag will künftig verhindern, dass Abgeordnete ihre Mitarbeiter für nicht-parlamentarische Tätigkeiten wie Parteiarbeit oder Wahlkämpfe einsetzen. Dazu hat der Ältestenrat die Ausführungsbestimmungen zum Abgeordnetengesetz ergänzt, teilte Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) allen Abgeordneten mit. Die Neuregelung der Erstattung für Tätigkeiten der Mitarbeiter von Abgeordneten hebt den Zweck der Aufwandserstattung hervor, wonach ein Mandatsbezug bestehen muss. Die Pressestelle des Deutschen Bundestag hat dazu die wichtigsten Regeln übermittelt.

Folgende Tätigkeiten haben regelmäßig keinen hinreichenden Mandatsbezug und dürfen deshalb nicht während der Arbeitszeit ausgeübt werden:

Aus dem Bereich des Wahlkampfes:
1. Betreuung von Wahlkampfständen;
2. Tür-zu-Tür Wahlkampf;
3. Telefonwahlkampf;
4. Verteilung von Wahlkampfmaterial („Straßenwahlkampf“);
5. Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Raum;
6. Organisatorische Vorbereitung von Wahlprogrammen der Partei;
7. Erarbeitung und aktive Verbreitung von Werbematerial zum Wahlprogramm der Partei (auch über sog. soziale Medien), die über einen reinen Hinweis oder eine Verknüpfung auf der Homepage hinausgehen. Informationen über die Mandatstätigkeit der Abgeordneten bleiben zulässig.

Aus dem Bereich der Parteiarbeit:
1. Organisatorische Vorbereitung sowie Durchführung von Parteitagen oder -veranstaltungen;
2. Übernahme einer telefonischen „Hotline“ für die Partei;
3. Pressearbeit für die Partei;
4. Übernahme der Funktionen einer Parteigeschäftsstelle (Führung der Mitgliederkartei, Schriftverkehr, Buchhaltung, Spendeneinwerbung).

Von der finanziellen Erstattung ausgeschlossen sind demnach „Tätigkeiten von Mitarbeitern, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen.“

Die neuen Regeln sind in der Praxis nicht einfach umsetzbar, weil sich in vielen Parteigliederungen gewohnheitsrechtliche Verhältnisse zwischen örtlicher Parteigliederung, Kreisverbänden und Abgeordneten sowie Bundestagsabgeordneten ausgeprägt haben. Immerhin: Bürgerinnen und Bürger können nun genauer hinschauen, wie Parteien mit den neuen Pflichten umgehen.