Der Bezirk Mitte hat ein Grundsatzurteil beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Kampf um Wohnraum erwirkt und stärkt damit das Zweckentfremdungsverbotsgesetz in Berlin.
In der Pressemitteilung Nr. 028/2024 vom 16.02.2024 informiert das Bezirksamt Mitte ausführlich über das neue OVG-Urteil ((Aktenzeichen: OVG 5 B 5/22 u.a.).
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen und klargestellt, dass die Nutzung als Ferienwohnung bereits vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes baurechtlich unzulässig war, da es sich um eine gewerbliche Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet handele. Auch könne sich die Klägerin nicht auf einen dauerhaften Bestandsschutz berufen. Das Gericht stellte fest, dass Wohnen und die Vermietung als Ferienwohnung zwei eigenständige genehmigungspflichtige Nutzungsarten seien.
Das 2014 in Kraft getretene Zweckentfremdungsverbotsgesetz ist nach Ansicht des OVG angesichts der Wohnraummangellage auch für solche Fälle eine taugliche Grundlage. Es verstößt nicht gegen die im Grundgesetz verbriefte Freiheit des Eigentums, die Berufsfreiheit oder das allgemeine Vertrauensschutzgebot.
Mit dem neuen Urteil ist nun ein neuer Ansatz möglich, um das Zweckentfremdungsverbot auch rechtssicher umzusetzen.
Über das OVG
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist das seit 1. Juli 2005 bestehende gemeinsame Oberverwaltungsgericht der Länder Berlin und Brandenburg und bildet die Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit dieser beiden Länder.