Freitag, 06. Dezember 2024
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Ausbildungsvergütungen – was wird gezahlt?

Ausbildungsjahr 2024

Von Michael Springer

Die Aufnahme einer Ausbildung ist für die meisten jungen Menschen ein finanzieller Balanceakt. Denn die Ausbildungsvergütung ist kein Arbeitslohn und ist als Vergütungsform erst seit 2020 gesetzlich festgelegt.

Ausbildungstarifverträge liegen auch nicht für alle Branchen und Betriebe vor, in denen junge Menschen nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ausgebildet werden. Die Vergütungen liegen oft für viele junge Menschen sogar noch weit unterhalb der niedrigen Tarifvergütungen.

Die Mindestausbildungsvergütung ist sicher!

Dies ist auch ein Grund für die rückläufige Attraktivität der beruflichen Ausbildung. — Um Auszubildende finanziell besser abzusichern, wurde erstmalig ab 2020 eine Mindestvergütung von Auszubildenden gesetzlich festgelegt. Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Azubis, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen.
Für Ausbildungsverträge, die vom 01.01.-31.12.2024 abgeschlossen werden, gelten folgende Beträge:

Mindestausbildungsvergütung im 1. Jahr = 649,– €
Mindestausbildungsvergütung im 2. Jahr = 766,– €
Mindestausbildungsvergütung im 3. Jahr = 876,– €
Mindestausbildungsvergütung im 4. Jahr = 909,– €

Quelle: DIHK

Die Mindestausbildungsvergütung kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Weiterhin gilt jedoch die bisherige Regelung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung, der zufolge die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe 80 Prozent der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten darf.
Grundlage für die Berechnung der Vergütungshöhe ist das Jahr des Ausbildungsbeginns, ab dem zweiten Ausbildungsjahr kommen gesetzlich festgelegte Steigerungssätze zur Anwendung.

Durchschnittliche Ausbildungsvergütung (Berechnung des BiB)

Die jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung berechnete „durchschnittliche Ausbildungsvergütung“ liegt etwas höher als die Mindestausbildungsvergütung. Sie gilt als Berechnungsgrundlage für alle Unternehmen, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können.

Ausbildungsvergütung 1. Jahr: 968,— €
Ausbildungsvergütung 2. Jahr: 1.055,— €
Ausbildungsvergütung 3. Jahr: 1.157,— €
Ausbildungsvergütung 4. Jahr: 1.189,— €

Quelle: IHK 2024

Tarifliche Ausbildungsvergütungen (Branchentarifverträge)

Das Bundesinstitut für Berufsbildung beobachtet im langjährigen Vergleich die Entwicklung der tariflichen Ausbildungsvergütungen. Hierzu wurde eine „Datenbank Tarifliche Ausbildungsvergütungen“ aufgebaut, die es ermöglicht, die durchschnittlichen Vergütungen für nahezu alle quantitativ bedeutenden Ausbildungsberufe jährlich zum Stichtag 1. Oktober zu ermitteln.
Die Tarifliche Ausbildungsvergütung in verschiedenen Ausbildungsberufen 2023 ist jeweils durch einzelne Branchentarifverträge geregelt.
Sie liegt zwischen durchschnittlich 691 € für den Friseurberuf und 1.264 € für den Zimmererberuf (siehe Tabelle von Sozialpolitik-aktuell).

Berufsausbildungsbeihilfe

Die Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III wird auf Antrag über die Jobcenter gewährt. Diese wird einmal als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für die Lebenshaltungskosten für Auszubildende in betrieblicher oder außerbetrieblicher Ausbildung gezhalt.
Zum anderen wird die Berufsausbildungsbeihilfe als Leistung zum Lebensunterhalt bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme (inkl. Übernahme der Kosten für die berufsvorbereitenden Lehrgänge) gewährt.
Diese Förderleistung ist an allgemeine und spezielle Voraussetzungen gebunden. Grundsätzlich ist die Leistungsberechnung wie bei anderen bedarfsabhängigen Leistungen geregelt.
Dem Bedarf – ermittelt über Bedarfssätze, die sich ebenfalls unterscheiden nach dem Wohnort (bei Eltern oder auswärtig) und zusätzlich nach dem Familienstand – werden Eigenmittel aus Einkommen sowie Vermögen gegenübergestellt und bei Überschreitung von gesetzten Freibeträgen abgezogen.

Allerdings wird bei der Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen Berufsausbildungsbeihilfe unabhängig vom Wohnort und auch unabhängig vom Einkommen gewährt. Betrieblich Auszubildende erhalten den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung nur, wenn sie älter als 18 Jahre oder verheiratet sind oder nicht bei den Eltern wohnen können.
In diesem Fall entspricht die Berufsausbildungsbeihilfe dem Zuschuss für Studierende nach BAföG, bei der Förderung der Berufsvorbereitung dem Bedarf für Schüler*innen nach BAföG.

Gesamtpaket: Ausbildungsvergütung plus Sachbezugswerte

Wer den Ausbildungsvertrag abschließt, sollte auch nachprüfen, ob es Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft gibt. Pro Kalendertag sind bis zu 9,60 € für Verpflegung möglich. Monatlich können dabei schon bis zu 288,– € bei Vollversorgung (Frühstück 2,20, Mittag 3,80 € und Abendessen 3,80) zusammen kommen (siehe: IHK-Berlin).
Ferner sind auch Sachbezugswerte für Unterkunft bis zu 225, 25 € möglich. Dies gilt etwa in Branchen, in denen täglich vor Ort auf Baustellen gearbeitet wird, oder in Landwirtschaftsbetrieben und Unternehmen
des Gastgewerbes. — Wer sich genau informiert, kann auch weitere geldwerte Leistungen in seiner Ausbildungszeit nutzbar machen. Dazu zählen Nutzung von Firmenfahrzeugen und oft auch verbilligter Einkauf mit Personaleinkaufsregelung.

Merke: Bei genauer Berechnung, gut aufgestellten Ausbildungsbetrieb und Nutzung von Förderungen ist die Ausbildungsvergütung besser, als die Tabellen mit Mindestausbildungsvergütungen auf den ersten Blick suggerieren!
— Allerdings: hohe Mieten bremsen den Ausbildungsmarkt aus. Berlin und Brandenburg benötigen vor allem kostengünstige „Azubi-Wohnungen!“

Weitere Informationen:

IHK Berlin: AUSBILDUNGSBERATUNG Mindestausbildungsvergütung

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