Sonntag, 13. Oktober 2024
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Grundsteuer-Hebesatz wird ab 2025 nahezu halbiert

Grundsteuer-Reform

Die Grundsteuer-Reform ist ein bürokratischer Kraftakt, der notwendig wurde, weil die alte Grundsteuer mit Urteil im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde.
Seitdem wurde um eine Grundsteuerreform gerungen, die schließlich mit dem zugehörigen Gesetzespaket im Jahr 2019 beschlossen wurde.
Zum 1. Januar 2025 trat die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft. Damit verliert der bisherige Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell.

Hintergrund: ungleiche Grundstücksbewertung in Ost und West

Die alte Grundsteuer beruhte in Berlin aufgrund der früheren Teilung der Stadt auf unterschiedlichen Bewertungsverfahren und auf stark veralteten Grundstückswerten aus den Jahren 1935 (Ost) und 1964 (West). Diese Werte wurden nie angepasst.
Damit berücksichtigt die Grundsteuer bisher weder den unterschiedlichen Anstieg der Grundstückswerte noch veränderte Bebauungen der Grundstücke (z.B. Anbauten, Wintergärten, Dachgeschossausbau). Das bedeutet, dass gegenwärtig für vergleichbare Immobilien erheblich unterschiedliche Grundsteuern zu zahlen sind. Die Grundstückseigentümer werden somit ungleich behandelt. Entsprechend hat der Bund gemäß Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Reform der Grundsteuer vorgenommen, die auch Berlin aktuell umsetzt.

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.

Vorteilhaft: Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten:

  • Grundsteuerwert: ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung
  • Steuermesszahl: wird gesetzlich festgelegt
  • Hebesatz: legt Stadt beziehungsweise Gemeinde fest.

Da die neue Grundsteuer möglichst aufkommensneutral in Kraft treten soll, sind die Kommunen in der Pflicht, die Hebesätze anzupassen.

Eckpunkte zur neuen Grundsteuer ab 2025: Hebesatz 470 Prozent

Der Berliner Stefan Evers (CDU) geht beispielhaft für alle Bundesländer vor und sorgt für Beruhigung.

Finanzsenator Stefan Evers kündigte am 21.2. 2024 an: „Als erstes Bundesland ist es uns in Berlin gelungen, bis zum heutigen Tag fast alle Grundsteuerwertbescheide zu erteilen. Auf dieser Grundlage haben wir die Veränderungen der Grundsteuerbelastung genau analysiert und berechnet. Die Zahlen zeigen: Es besteht Handlungsbedarf. Wir haben versprochen, dass Berlin sich durch die Reform der Grundsteuer nicht bereichern wird. Das Wohnen soll im Durchschnitt nicht stärker belastet werden als zuvor. Deshalb schlage ich unter anderem vor, den Hebesatz nahezu zu halbieren.“

Kernstück der Berliner Regelungen ist die Absenkung des Hebesatzes. Evers sagte weiter: „Damit die rundsteuer nicht zur untragbaren Belastung für die Berlinerinnen und Berliner wird, werden wir den Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke ab dem 01.01.2025 von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent stark absenken, also nahezu halbieren.“

Schaffung einer Härtefallklausel

Die vielfältigen geografischen, baurechtlichen und eigentumsrechtlichen Eigenheiten der realen Grundstücke sorgen im Einzelfall für unerwartete Steigerungen der Grundsteuer. Wenn etwa ein Grundstück zu hoch bewertet wird, und z.B. altersbedingt kein Einkommen erzielt werden kann, könnte ein Härtefall vorliegen, der enteigungsgleiche Folgen hat. Finanzsenator Evers hat hier eine kluge Lösung gefunden und wohldurchdachte Lösung gefunden:

„Niemand soll aufgrund der neuen Grundsteuer um seine Existenz fürchten müssen. Schon durch die starke Absenkung des Hebesatzes wird für die allermeisten Fälle eine übermäßige Grundsteuerbelastung verhindert. Für etwaige Einzelfälle, in denen trotzdem Grundsteuern entstehen, die den jeweiligen Eigentümer in seiner Existenz gefährden würden, werden wir zusätzlich eine Härtefallklausel schaffen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, die Grundsteuer für selbst genutzte Wohngrundstücke abzusenken. Ob eine existenzbedrohenden Belastung vorliegt, wird im Einzelfall anhand entsprechender Nachweise des Antragstellers entschieden.“
Lange Klagewege und vorläufige Bescheide können so vermieden werden, und vor allem eine weitere Belastung der Finanzbehörden, Bürger und Wirtschaftsunternehmen, die übermäßige Erhöhungen abwenden können.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung Nr. 24-007 vom 21.02.2024 : Eckpunkte zur neuen Grundsteuer ab 2025

Bundesfinanzministerium: Reform der Grundsteuer