Donnerstag, 05. Dezember 2024
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Stoffpreisgleitklauseln auch bei Preissprüngen anwendbar

Stoffpreisgleitklauseln im Bauvertrag

Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesverkehrsminister Volker Wissing haben einen Erlass veröffentlicht, mit dem das Thema Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen für den gesamten Bundesbau einheitlich geregelt werden soll.

Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverband Deutsches Baugewerbe begrüßt die neue Regelung.
Der Erlass des Bundes ermöglicht in der gegenwärtigen Krisensituation die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel, mit der Preissprünge während eines Bauprojekts aufgefangen werden sollen. Bislang lehnen nämlich viele Vergabestellen die Einbeziehung der Gleitklausel in Verträge ab, da in den einschlägigen Baukostenindizes noch keine Veränderungen festzustellen sind. Dieses Problem wird durch den neuen Erlass behoben. Dieser ordnet nämlich für bestimmte Baustoffe wie z.B. Stahl oder Bitumen die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel an. „Dadurch werden die Bauunternehmen überhaupt erst wieder in die Lage versetzt, Angebote abgeben zu können,“ so Pakleppa.

Pakleppa weiter: „Ein weiterer wichtiger Punkt für die Anwendbarkeit der Stoffpreisgleitklausel ist die Verkürzung des Mindestabstands zwischen Angebotsabgabe und Einbau von sechs auf einen Monat. Dadurch können, anders als in der Vergangenheit, auch viele kurzlaufende Bauverträge in die Preisgleitung einbezogen werden.

Angesichts der rasanten Preisentwicklung ist das Signal des Bundes für laufende Verträge von großer Bedeutung. Hier wird durch den Erlass in Einzelfällen auch eine nachträgliche Einbeziehung der Stoffpreisgleitklausel ermöglicht. Jetzt sind Länder und Kommunen aufgefordert, den Erlass in gleicher Weise zu übernehmen.”

Richtlinien zu Stoffpreisgleitklauseln

Im Land Berlin gilt seit 2015 die Richtlinie V 225.H zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel .
Für Bauvorhaben des Bundes gibt es bisher die 2008 eingeführte und 2013 seit erneuerte Richtlinie Stoffpreisgleitklausel 225 für den Hochbau mit Formblattvorschlag.

Weitere Informationen:

www.zdb.de