Der Senat hat iam 18.1.2022 die Dritte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 22. Januar 2022 in Kraft treten.
Die Vorlage wurde von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ulrike Gote vorgelegt.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Dritte Änderungsverordnung vor:
- Anpassung der Regelungen zur Absonderung von Infizierten und Kontaktpersonen. Die Änderungen setzen den Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 7. Januar 2022 sowie die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts um.
- Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden in der Regel nach zehn Tagen.
- Betroffene können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest freitesten.
- Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, sind von der Quarantäne ausgenommen. Dies gilt auch für vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, wenn die Erkrankung oder die Impfung weniger als drei Monate zurückliegt.
- Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Isolation nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen PCR-Test mit negativem Ergebnis beenden. Sie können den Dienst wieder aufnehmen, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.
- Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in der Tagesbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigenschnelltest mit negativem Ergebnis beendet werden.
- Die Möglichkeit des eingeschränkten Regelbetriebs für Einrichtungen der Kindertagesförderung wird wieder eingeführt. Dazu gehören zum Beispiel feste Gruppenstrukturen und Öffnungszeiten mit dem Ziel, den Betrieb zu stabilisieren.
- Für Sportangebote im Innenbereich gilt 2G plus. Personen mit Auffrischungsimpfung müssen keinen zusätzlich negativen Testnachweis erbringen.
Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 18. Februar 2022 verlängert.